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Wirtschaft

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

 

Information für Wohnungsgeber (Vermieter/Verwalter):

 

Ab dem 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, ab dann muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.

Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Vermieters

- Eigentümer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig der Vermieter ist)

- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

- die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage - z.B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. z.B. 8)

- die Namen der meldepflichtigen Personen

Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt die Voraussetzung nicht.

 

Das Muster einer Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie als Anhang.

 

Vermieterbestätigung